AGB
1) Allgemeines
Für den gesamten Geschäftsverkehr mit uns gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft und der Schuhindustrie in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2) Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind in Bezug auf den Preis und Lieferungsmöglichkeit unverbindlich. Mündliche, telefonische und durch Reisende oder Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit. wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend.
3) Lieferfristen
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet und schriftlich bestätigt sein. Bei schuldhafter Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen sind die Rechte des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag beschränkt. Bei Teillieferungen erstreckt sich dieses Rücktrittsrecht nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Teillieferungen sind zulässig und gelten daher als selbständiges Geschäft. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Fahrlässigkeit von Arbeitern und Angestellten des eigenen Betriebes wird ebenfalls ausgeschlossen.
4) Versand
Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers, wenn nicht anders vereinbart. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.
5) Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei Vorauszahlung in bar, bei Nachnahme und bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen wird der vereinbarte Skontosatz gewährt. Teilzahlungen gelten nicht als Barzahlung. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten wird keine Gewähr übernommen. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte wirken nur schuldbefreiend, wenn diese rechtswirksam zum Empfang von uns bevollmächtigt sind. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. ist der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit unserer Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die von TERRAX in Rechnungen gestellten Preise wurden bei der Kalkulation um den entsprechenden Pauschalbetrag für die Entsorgung der Transportverpackung gemindert. Ein besonderer Ausweis dieser Kalkulation auf der Rechnung erfolgt nicht.
6) Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller jetzt und künftig zustehenden Ansprüche unser Eigentum und darf bis dahin nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden (Vorbehaltswaren). Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die weiten/erkaufte Vorbehaltsware, der Käufer ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware seinen Abnehmer über den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren und diesen, falls keine Barzahlung erfolgt, an seinen Abnehmer weiterzugeben. Für den Fall eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller bereits jetzt einen Teilbetrag der Forderung im Voraus ab, die er durch einen Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware erwirbt. Der abgetretene Teilbetrag ist so hoch, wie der von uns berechnete Verkaufspreis für die weiterveräußerte Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit uns nicht gehörender Ware ohne Einzelberechnung der einzelnen Ware zu einem Gesamtpreis weiterverkauft, so tritt uns im Voraus der Besteller einen Teilbetrag der Forderung aus diesem Weiterverkauf ab. Der abgetretene Teilbetrag ist so hoch wie der Wert, den unsere Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung des Käufers zur Erfüllung des Weiterverkaufs hat. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, solange Eigentumsvorbehalt besteht. Der Käufer darf das Eigentum an der Vorbehaltsware nur dann übertragen, wenn der Kaufpreis an ihn vollständig und ohne jede Bedingung gezahlt worden ist. Es ist ihm insbesondere untersagt, das Eigentum nur zu dem Zweck zu übertragen, um es einem Dritten zu ermöglichen, die Vorbehaltsware als Sicherheit zu verwenden und/oder zu übereignen, z B. eines finanzierten Kaufes. Jedes Rechtsgeschäft zwischen Käufer und Dritten, das den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehalts vereitelt, ist verboten und uns gegenüber unwirksam. Wir sind zur Einziehung des abgetretenen Forderungsteils berechtigt. Soweit der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf selbst einzieht, wozu er ermächtigt ist, geschieht dieses nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Der eingezogene Erlös steht uns zu. Wir sind mit dem Käufer darüber einig, dass wir an dem Erlös aus dem Weiterverkauf in dem Augenblick Eigentum in Höhe der an uns abgetretenen Forderungen erwerben, in dem der Besteller den Erlös in Empfang nimmt. Dieser Erlös ist getrennt aufzubewahren und an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Beträge mitzuteilen, seine Verpflichtungen gemäß § 402 BGB zu erfüllen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Die Ermächtigungen des Käufers auf Weiterveräußerung der Ware und Einziehung der daraus resultierenden Forderungen erlöschen bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Warenrücknahme ist nur dann als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bei Übernahme unserer Kaufpreisforderungen in die laufende Rechnung (Kontokorrent) bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, solange aus dem Kontokorrent ein Guthaben vorhanden ist; der Eigentumsvorbehalt bleibt von der Ziehung und Anerkennung des Saldos unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Wasser, Feuer und Einbruch-Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle steht uns die Entschädigung gemäß dem Versicherungsschein zu. Mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung zu uns, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf ihn über und stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu. Der Käufer ist verpflichtet, uns sofort zu verständigen, wenn dritte Personen an der Vorbehaltsware einen Anspruch erheben oder wenn Vorbehaltsware von dritten Personen gepfändet wird im letzteren Fall sind uns sofort die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Pfändungsprotokoll und eidesstattliche Versicherung, aus der sich die Übereinstimmung der gepfändeten mit der von uns gelieferten Vorbehaltsware ergibt) zu übermitteln. Der Käufer hat dem Dritten unseren Eigentumsvorbehalt entgegenzuhalten. Der Käufer hat uns auch sofort zu verständigen, wenn durch Zahlungseinstellung, einen beabsichtigten Vergleich oder ähnliches eine Einwirkung auf unsere Vorbehaltsware droht. Der Käufer ist berechtigt, die Freigabe der uns gemäß diesem Paragraphen zustehenden Sicherungen zu verlangen, wenn und soweit der Wert der Sicherungen die Summe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt und das vom Käufer nachgewiesen wird. Der Käufer ist verpflichtet, seine Banken über den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt und dessen Umfang aufzuklären.
7) Mängel
Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns einzureichen. Nach Zuschnitt oder sonstiger besonderer Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Design, dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Nach Ablauf der genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen. Belastungen des Käufers für beanstandete Ware werden von uns nicht anerkannt und wirken für den Käufer nicht schuldbefreiend. Lediglich von uns ausgestellte Gutschriften für beanstandete Ware oder erhaltene Warenrückgaben werden anerkannt. Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen werden, der Versand hat frei Haus zu erfolgen. Die Adresse für Rücksendungen lautet Barbarastr. 62 in 46282 Dorsten.
8) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Lieferanten.
9) Schlussbestimmungen
Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Käufer ausdrücklich mit diesen Lieferungsbedingungen einverstanden. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Bedingungen des Käufers, die z. B in Auftragsformularen des Käufers von unseren Verkaufsbedingungen abweichen, binden uns nur dann, wenn wir sie im Einzelnen ausdrücklich schriftlich anerkennen. Bei Direktimporten legen wir die gesetzlichen Importbestimmungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.